AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenturleistungen der neolog GmbHDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF Download finden sie hier.

1. Geltungsbereich; allgemeine Bestimmungen

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der neolog  GmbH i.L., Hauptstraße 166, 69168 Wiesloch (im Folgenden „neolog“) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“) im Zusammenhang mit Agenturleistungen von neolog gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als neolog ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Übrigen werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter nicht Vertragsinhalt, auch wenn neolog Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.

1.2 Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. neolog schließt in der Regel nur mit solchen Kunden Verträge.

1.3 Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge über Agenturleistungen hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB von neolog in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.neolog.com/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Über Änderungen dieser AGB wird neolog den Kunden rechtzeitig informieren.

1.4 Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber neolog abzugeben sind, insbesondere auch Erklärungen und Anzeigen, die Gegenstand der AGB sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung z.B. per Telefax oder E-Mail, es sei denn, eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen neolog und dem Käufer bestimmt im Einzelfall eine andere Form.

2. Angebot; Vertragsschluss; Leistungserbringung

2.1 Alle Angebote von neolog sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. In der Erstellung eines bloßen Kostenvorschlags für den Kunden ist lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu sehen, das noch der Annahme durch neolog bedarf. Der Kunde hält sich seinerseits zwei (2) Wochen an seine Angebote zum Abschluss von Verträgen gebunden. Das Vertragsverhältnis kommt regelmäßig entweder durch Unterzeichnung eines Einzelvertrages oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von neolog (im Folgenden jeweils auch „Auftrag“) zustande, ausnahmsweise durch Erklärung in Textform oder durch Lieferung oder Ausführung der Leistungen durch neolog auf der Grundlage eines Angebots.

2.2 Für Art und Umfang der Agenturleistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen, die Auftragsbestätigung, die Einzelverträge mitsamt deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen sowie diese AGB maßgebend. Es gilt die nachstehende Rangordnung der Vertragsdokumente:

a) Einzelvertrag bzw. Auftragsdokumente von neolog;
b) Anlagen und Leistungsbeschreibungen;
c) ggf. besondere Vertragsbedingungen;
d) diese AGB.

2.3 Soweit neolog dem Kunden im Anschluss an gemeinsame Besprechungen zum Vertragsgegenstand Besprechungsprotokolle übermittelt, sind darin enthaltene Bestimmungen bzw. Änderungen des Leistungsumfangs oder anderer Vertragsbestandteile verbindlich, soweit ihnen der Kunde nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen ab Zugang in Schriftform widerspricht.

2.4 Der Kunde räumt neolog innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens bei der Erfüllung des Auftrages freie Gestaltung ein.

2.5 neolog ist nicht verpflichtet, vom Kunden erhaltene Unterlagen oder Informationen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

2.6 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der werbemäßigen Verwendung der Agenturleistungen (insbesondere hinsichtlich Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht) schuldet neolog nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Insbesondere ist neolog nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie die Eintragungsfähigkeit von Entwürfen und sonstigen Arbeiten verantwortlich. neolog wird den Kunden auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie neolog bekannt sind. Der Kunde wird die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbständig und gewissenhaft prüfen.

2.7 Angaben von neolog zu den Vertragsgegenständen sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Mock-ups und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Branchenübliche Abweichungen und Anpassungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Leistungsteilen durch gleichwertige Leistungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vereinbarten oder vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.8 neolog ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige Lieferung bzw. Leistungserbringung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung bzw. Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.

3. Lieferverpflichtung; Liefer- und Leistungsfristen; Verzug

3.1 Die Lieferverpflichtungen von neolog sind erfüllt, sobald die Agenturleistungen von neolog zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

3.2 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sowie Milestones und Timelines enthalten Richtzeiten und sind unverbindlich, es sei denn, neolog hat sie schriftlich und ausdrücklich als verbindliche Termine bzw. Fristen bestätigt.

3.3 Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens zu laufen, wenn der Kunde neolog die für die Leistungserbringung erforderlichen und von ihm bereitzustellenden Unterlagen und Informationen übermittelt hat bzw. notwendige Entscheidungen getroffen hat. Kommt der Kunde nach Beginn verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht nach, werden verbindliche Termine und Liefer- und Leistungsfristen, die von der Mitwirkungs-/Beistellungspflicht abhängen, entsprechend verschoben bzw. verlängert.

3.4 Verbindliche Termine und Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten von neolog oder Dritte (z.B. Werbemittelhersteller, Grafiker). Dies gilt nicht, wenn neolog die Nicht- oder verspätete Belieferung durch ihre Lieferanten zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. neolog wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der betroffenen Vertragsgegenstände informieren

3.5 Gerät neolog mit Agenturleistungen in Verzug, so ist neolog zunächst eine angemessene Nachfrist (in der Regel zehn (10) Werktage) zu gewähren.

3.6 Bei höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnlichen Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen), ist neolog von der Einhaltung von Fristen und Terminen bzw. der Leistungserbringung bis zur Beseitigung des Hindernisses befreit. Soweit neolog die Leistungserbringung aufgrund von Ereignissen wegen höherer Gewalt nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum wesentlich erschwert ist, ist neolog zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Gleiche gilt für den Kunden, wenn ihm die Abnahme der Agenturleistungen infolge der Verzögerung durch diese Ereignisse nicht zugemutet werden kann.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden; inhaltliche Verantwortung

4.1 Der Kunde hat sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Mitwirkungs- und Beistellungsverpflichtungen unentgeltlich und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere alle benötigten Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vorschläge des Kunden oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen keine Miturheberschaft. Schöpferische Beiträge des Kunden führen zu keiner Minderung der vertraglichen Rechte und Ansprüche von neolog, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart.

4.2 Zudem hat der Kunde neolog sämtliche Umstände unverzüglich anzuzeigen, die für die Erbringung der Agenturleistungen von Bedeutung sind, auch und insbesondere dann, wenn solche erst während der Durchführung bekannt werden.

4.3 Sollte neolog aufgrund unrichtigen, unvollständigen, nicht rechtzeitig oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden Arbeiten erneut vornehmen müssen oder sich die Fertigstellung des Auftrages verzögern, so trägt der Kunde den hierdurch entstehenden Mehraufwand.

4.4 Der Kunde überprüft und testet die Vertragsgegenstände gründlich auf Mangelfreiheit bevor er mit ihrer geschäftlichen Nutzung beginnt.

4.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die neolog für die Durchführung der Agenturleistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien hinsichtlich etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichen oder sonstiger Rechte Dritter geprüft wurden und er bzw. neolog insoweit zur Nutzung berechtigt ist. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Zustimmungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Soweit neolog wegen der Verletzung solcher Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, neolog von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Aufwendungen und sonstigen Kosten umfassend freizustellen. Die Freistellung erfasst auch die Kosten notwendiger Rechtsverteidigung.

4.6 Des Weiteren prüft der Kunde die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. neolog wird den Kunden auf offensichtliche rechtliche Risiken hinweisen, soweit neolog diese bei der Vorbereitung bekannt werden, ist aber zu einer rechtlichen oder steuerlichen Beratung im Einzelfall weder berechtigt noch verpflichtet.

4.7 neolog ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach angemessener Fristsetzung zu kündigen, wenn der Kunde mit seinen Mitwirkungs- und Beistellungsverpflichtungen oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Der Ersatz dadurch entstandener Schäden und Mehraufwendungen bleibt hiervon unberührt.

5. Präsentationen/Pitches

5.1 Sofern es nach einer Präsentation bzw. einem Pitch nicht zur Auftragserteilung kommt, verbleiben alle bis dahin erbrachten Agenturleistungen (insbesondere die präsentierten Entwürfe, Werke, Ideen und Konzepte) im Eigentum von neolog bzw. behält an diesen die entsprechenden Verwertungsrechte. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle ihm anlässlich bzw. zum Zwecke der Präsentation übergebenen Unterlagen und Materialien unverzüglich an neolog zurückzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Materialien und/oder sonstige von neolog erbrachte Agenturleistungen – gleich welcher Art – zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. neolog bleibt es – vorbehaltlich der Einhaltung bestehender Geheimhaltungs¬verpflichtungen – unbenommen, die präsentierten Arbeitsergebnisse für andere Aufträge und Kunden zu verwenden.

5.2 Nutzen der Kunde oder mit dessen Einverständnis handelnde Dritte die von neolog für die Präsentation erbrachten Arbeitsergebnisse, z.B. indem diese veröffentlicht und/oder vervielfältigt werden, so ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung nach Maßgabe des von neolog für die betreffende Agenturleistung unterbreiteten Angebots oder in Ermangelung eines solchen zur Zahlung der marktüblichen Vergütung verpflichtet. neolog behält sich die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche vor.

6. Kostenvoranschläge 

6.1 Die Vergütungsansprüche von neolog entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Agenturleistungen zuvor nicht durch einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenkalkulation veranschlagt worden sind.

6.2 Dem konkreten Angebot von neolog vorgeschaltete Kostenvoranschläge und Kostenkalkulationen sind nicht verbindlich. Eine Überschreitung des dem jeweiligen Angebot zugrunde liegenden Kostenvoranschlages von bis zu 10 % gilt vom Kunden bereits jetzt als genehmigt. Überschreitungen der vorläufigen Kostenkalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10 % werden dem Kunden unverzüglich angezeigt.

6.3 Kostenvoranschläge für Fremdleistungen Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen von neolog sind, werden von neolog nur als Vermittlerin an den Kunden weitergereicht. Eine inhaltliche Verantwortlichkeit übernimmt neolog insoweit nicht.

6.4 neolog behält sich das Recht vor, für eigene Kostenvoranschläge eine Aufwandsentschädigung zu verlangen, insbesondere in den Fällen, in denen keine Beauftragung erfolgt.

7. Beauftragung Dritter

7.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist neolog berechtigt, die jeweils geschuldeten Leistungen selbst oder durch die Beauftragung Dritte als Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Der Kunde kann dem Einsatz von Dritten nur aus wichtigem Grund widersprechen.

7.2 Soweit die Einschaltung Dritter (z.B. Rechtsanwälte, Fotografen, Models, Designer, Programmierer, Werbemittelhersteller, Druckereien, Kuriere) für über den Leistungsumfang der Beauftragung von neolog hinausgehende Fremdleistungen erforderlich ist, beauftragt der Kunde diese grundsätzlich selbst.

7.3 Sofern der Kunde Dritte ausnahmsweise nicht selbst beauftragt, vergibt neolog nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden Drittaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes im Namen und für Rechnung des Kunden. neolog überprüft die Fremdkostenrechnungen auf inhaltliche und sachliche Richtigkeit. Soweit neolog nicht zum Leistungsumfang der eigenen Beauftragung gehörende Fremdleistungen für den Kunden in Auftrag gibt, gelten die jeweiligen Auftragnehmer grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen von neolog. Sollte neolog für die Leistungen Dritter in Vorleistung gegangen sein, hat der Kunde neolog die verauslagten Kosten auf Aufforderung unverzüglich zu erstatten.

7.4 Für die Auswahl, Beauftragung, Instruktion und Überwachung Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen von neolog sind, erhält neolog ein Handling-Fee in Höhe von 10 % des jeweiligen Auftragswertes.

7.5 Der Kunde wird mit den beauftragten Agenturleistungen im Zusammenhang stehende, weitere Aufträge an andere Agenturen oder sonstige Dritte (im Folgenden „Vorleistungen“) grundsätzlich nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit neolog erteilen. Der Kunde wird solche Vorleistungen Dritter so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei neolog kommt. neolog hat für die Vorleistungen nicht einzustehen und es treffen sie hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten.

8. Vergütung, Kostenerstattung

8.1 Der Kunde hat für die vertragsgegenständlichen Agenturleistungen die jeweils vereinbarte Vergütung zu entrichten.

8.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bemisst sich die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand auf der Grundlage der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Stundensätze und Preislisten von neolog. Festpreise werden gesondert vereinbart, insbesondere Festpreise, die auf Basis einer Matrix von Nutzungsfaktoren kalkuliert werden.

8.3 Sofern neolog Konzepte und Präsentationen (z.B. im Rahmen von Pitches) erstellt, sind diese kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.8.4 Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich im jeweils vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

8.5 Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Ende des Auftrags das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die neolog durch Nichtdurchführung oder Abbruch des Auftrags erspart hat.

8.6 Fremd- und Nebenkosten sowie sonstige von neolog zum Zwecke der Vertragsdurchführung getätigten oder sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergebende Aufwendungen und Kosten hat der Kunde neolog in jeweils nachgewiesener Höhe zu erstatten. Hierzu zählen insbesondere Kommunikations-, Versand-, Reise-, Übernachtungs- und Taxikosten, Spesen, verauslagte Kosten für Fremdleistungen Dritter sowie sonstige Auslagen (z.B. GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgaben, Zollkosten etc.). neolog ist berechtigt zur Deckung der Kosten Vorschüsse zu verlangen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Preise und Vergütungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro (EUR) rein netto zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die Preise für Liefergegenstände verstehen sich ferner zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von neolog sofort nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.

9.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist neolog berechtigt, bei Ablieferung der Arbeitsergebnisse bzw., sofern diese noch nicht vollständig erbracht sind, die erbrachten Leistungen jeweils am Monatsende abzurechnen. Im Falle von Teilleistungen müssen diese nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.

9.4 Auch ohne Mahnung gerät der Kunde dreißig (30) Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Kunde neolog auf die vereinbarte Vergütung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. neolog behält sich die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens vor.

9.5 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist neolog nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die weitere Ausführung laufender Arbeiten bis zur Bezahlung des rückständigen Betrags auszusetzen.

9.6 Bei Neukunden oder, wenn neolog nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von neolog durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint, ist neolog berechtigt, noch ausstehende Agenturleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung; Abtretungsverbot

10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung des Kunden unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

10.2 Außer bei Abtretung von Geldforderungen ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Auftrag ganz oder teilweise ohne die Zustimmung von neolog an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

11. Abnahme; Eigentumsvorbehalt

11.1 Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird, gelten Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn

a) die Vertragsgegenstände übergeben wurden und, sofern neolog auch die Installation der Vertragsgegenstände schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) neolog dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
c) (i) seit der Aufforderung zur Abnahme vierzehn (14) Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, (ii) der Kunde die Vergütung für den zur Abnahme stehenden Vertragsgegenstand gezahlt hat oder (iii) der Kunde mit der geschäftlichen Nutzung der Vertragsgegenstände begonnen hat.

11.2 Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken.

11.3 Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch eine Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im gesetzlichen Sinne (§ 640 BGB). Bei nachfolgenden Teilabnahmen werden nur noch diejenigen Leistungsteile geprüft, die bisher nicht getestet und abgenommen wurden sowie das Zusammenspiel dieser Leistungsteile mit den zuvor bereits abgenommenen Arbeitsergebnissen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen sowie der Endabnahme unberührt.

11.4 Das Eigentum an gelieferten Gegenständen (z.B. Druckmaterialien) geht erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

12. Kündigung

12.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne festes Vertragsende kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Einzelvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines Vertragsjahres bzw. ggf. der Mindestlaufzeit eines Einzelvertrages kündigen.

12.2 neolog ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vor Beendigung des Auftrages zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, verstößt, z.B. indem er sich mit einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Wochen in Verzug befindet,
b) berechtigte Bedenken hinsichtlich des Zahlungsvermögens des Kunden bestehen und dieser trotz Aufforderung von neolog fristgemäß weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbringt,
c) der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist.

12.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Rechteeinräumung

13.1 Sämtliche Rechte von neolog an im Rahmen der Agenturleistungen erstellten Arbeitsergebnisse (z.B. Entwürfe, Grafiken, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc.; im Folgenden insgesamt „Arbeitsergebnisse“) einschließlich der Vorarbeiten und Zwischenstufen, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Marken-, Namen- und Kennzeichenrechte, verbleiben auch nach der Übergabe an den Kunden ausschließlich bei neolog, soweit nicht einzelvertraglich oder in den nachfolgenden Absätzen ausdrücklich abweichend geregelt.

13.2 Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde an Arbeitsergebnissen aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der für den jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden sowie seiner entsprechend §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu nutzen und die hierfür notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Veränderung, Verbreitung einschließlich der Vermietung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Vertragsgegenstände, verbleiben bei neolog. Insbesondere dürfen Arbeitsergebnisse nur bearbeitet, verändert oder übersetzt werden, wenn neolog vorher seine schriftliche Zustimmung erteil hat.

13.3 Eigentums- und Nutzungsrechte an den von neolog erstellten Arbeitsergebnissen gehen – unabhängig vom Umfang der Rechteeinräumung – in jedem Falle erst mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Einzelvertrages auf den Kunden über.

13.4 Die Weiterübertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sowie die Erteilung von Unterlizenzen ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von neolog im Einzelfall. 

13.5 Soweit für die Herstellung und/oder Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen die Einholung der Rechte Dritter (z.B. Fotografen, Produzenten, Models etc.) erforderlich ist, übernimmt es neolog, diese Rechte Dritter auf Kosten des Kunden einzuholen. Der Kunde wird neolog zuvor schriftlich über den Umfang der einzuholenden Rechte instruieren. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist, so holt neolog die Rechte Dritter in dem für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang entsprechend Ziffer 13.2 ein.

13.6 Im Bereich der Bildbearbeitung werden dem Kunden grundsätzlich nur final abgestimmte und bearbeitete Bilder übergeben. Es erfolgt keine Offenlegung von Pfaden oder Quelldateien.

13.7 Gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt neolog von solchen Nachvergütungsansprüchen auf erstes Anfordern hin frei.

13.8 Der Kunde erhält keine Nutzungsrechte an vom Kunden abgelehnten oder nicht freigegebenen Arbeitsergebnissen. neolog ist frei, solche Arbeitsergebnisse unter Wahrung ihrer Geheimhaltungsverpflichtungen nach freiem Ermessen für andere Zwecke zu nutzen.

13.9 neolog hat das Recht, vom Kunden unentgeltlich Auskunft über die von ihm genutzten Leistungsgegenstände von neolog zu verlangen, insbesondere über den Nutzungsumfang und die Nutzungsarten.

13.10 neolog darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nach deren Veröffentlichung zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf der neolog-Homepage, der Facebook-Präsenz und dem neolog-YouTube-Channel sowie für Präsentationen und zur Einreichung bei Wettbewerben, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Zudem ist neolog berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und hierfür dessen Firmenlogo zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.

14. Gewährleistung

14.1 Der Kunde hat die von neolog erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor der ersten Nutzung, zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder die Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden hinsichtlich offensichtlicher oder bekannter Mängel einschließlich sich hieraus ergebender Folgemängel.

14.2 Liegt ein Mangel vor, den neolog zu vertreten hat, so kann neolog nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat neolog das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.

14.3 Der Kunde wird neolog bei der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, verbleiben die Vorlagen und/oder Originale bei neolog.

14.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse von neolog eigenmächtig modifiziert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm vorgenommene Modifikation keinen Einfluss auf den Mangel hat. Ohne Einwilligung von neolog dürfen die Arbeitsergebnisse nicht verändert werden.

14.5 neolog wird den Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes auf offensichtliche Risiken hinweisen und gewährleistet bezüglich der zu erbringenden Eigenleistungen, dass dem Kunden die Rechte im vertraglich jeweils vereinbarten bzw. in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung im für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang entsprechend Ziffer 13.2 eingeräumt werden. Im Übrigen ist der Kunde für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und der Ausgestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme, insbesondere für die darin enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden, allein verantwortlich.

14.6 Führt der Kunde eine Werbemaßnahme trotz von neolog erhobener Bedenken bzw. ergangener Hinweise auf offensichtliche Risiken durch oder weist er neolog hierzu schriftlich an, so hat der Kunde neolog im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. auf Unterlassung und/oder Schadensersatz) auf erstes Anfordern hin freizustellen und neolog alle aus der Inanspruchnahme resultierenden Schäden, Aufwendungen und Kosten zu erstatten.

14.7 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, behält sich neolog vor, den dadurch entstandenen Aufwand nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste von neolog in Rechnung zu stellen.

15. Haftung

15.1 neolog haftet dem Kunden auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder aufgrund Verzugs mit einer Leistungspflicht sowie bei Mängeln und aus unerlaubter Handlung, nur in folgendem Umfang:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
b) in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.

15.2 In den Fällen von Ziffer 16.1 b) ist die Haftung beschränkt pro Schadensfall auf EUR 10.000,- sowie insgesamt auf höchstens EUR 20.000,- aus dem Vertragsverhältnis bzw., falls dieser höher ist, auf den Betrag, den der Kunde für die Lieferungen und Leistungen von neolog unter diesen AGB (bei wiederkehrenden Leistungen in den zwölf (12) Monaten vor dem jeweils letzten haftungsbegründenden Ereignis) gezahlt hat.

15.3 Soweit die Schadensersatzhaftung von neolog ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von neolog.

15.4 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

16. Verjährung

16.1 Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe der betroffenen Vertragsgegenstände verlangen kann. Die Verjährung beginnt gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

16.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen neolog aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

17. Geheimhaltung

17.1 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere solche, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne von §§ 17, 18 UWG erkennbar sind, für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn der betreffende Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

17.2 Der Kunde macht die vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.

18. Datenschutz

18.1 Der Kunde bestätigt, dass die von ihm oder auf seine Veranlassung hin von Dritten an neolog übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch neolog im Rahmen des vom Kunden erteilten Auftrages keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen etwa erteilter Einwilligungen überschreitet.

18.2 Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass neolog seine Daten sowie die Daten seiner Mitarbeiter im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften verarbeitet. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird neolog ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.

18.3 Die Vertragspartner schließen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung, die den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersteren vor.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.

19.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Vertragspartner, einschließlich der Zahlungspflicht des Kunden, ist Wiesloch.

19.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Wiesloch. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. neolog ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.

19.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.5 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Kunden. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang. 

19.6 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in den Einzelverträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

Stand: August 2019